Rechtsprechung
RG, 21.12.1936 - 2 D 793/36 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1936,222) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
1. Haftet der Vertretene gemäß dem § 416 Abs. 1 RAbgO. auch dann für die Steuerzuwiderhandlung eines Vertreters, Verwalters oder Bevollmächtigten i. S. des § 107 RAbgO., wenn das Verfahren gegen ihn auf Grund des StraffreiheitsG. v. 7. August 1934 eingestellt worden ist? ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 71, 2
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 24.05.1955 - 1 StR 200/54 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- BGH, 26.05.1956 - 2 StR 322/55
Beantragung der Durchführung des selbstständigen Verfahrens durch das …
Falls die Strafkammer in der neuen Hauptverhandlung dazu kommt, eine Haftung der Firma B. & Co zu bejahen, trifft diese aber nur die gegen den Angeklagten L. ausgesprochene Geldstrafe und die hierauf treffenden Verfahrenskosten, nicht auch den Wertersatz (RGSt 71, 2, 4; 74, 368, 370). - BGH, 19.04.1956 - 4 StR 73/56
Rechtsmittel
Eine Mithaft als Brennereibesitzer nach § 110 a Abs. 2 BrMonG scheidet ebenfalls aus, weil diese Vorschriften nur auf Geldstrafen, also Hauptstrafen und Kosten, nicht auf den anstelle der Einziehung tretenden Wertersatz anzuwenden sind (RGSt 71, 2, 4; 74, 368, 370; HRR 1937, 918; Hartung, Steuerstrafrecht S 157 unter Nr. 4; Kühn, § 416 AbgO Anm. 5). - BGH, 10.11.1953 - 1 StR 768/52
Rechtsmittel
Die Einziehung kann zwar nicht unmittelbar auf § 416 Abs. 1 RAbgO gestützt werden, da sich diese Vorschrift nur auf die Geldstrafe als Hauptstrafe bezieht (RGSt 71, 2, 4).